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Mietvertrag

Allgemeinstrom auf Mieter umlegen – was erlaubt ist

Allgemeinstrom darf nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Mieter umgelegt werden. Wir erklären, worauf es im Mietvertrag ankommt.

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KI-generiertes Bild
Viele Mieter stoßen in ihrer Nebenkostenabrechnung auf den Posten „Allgemeinstrom" – und fragen sich, ob diese Kosten überhaupt zulässig sind. Die kurze Antwort: Ja, aber nur unter bestimmten Bedingungen.

Was ist Allgemeinstrom?

Allgemeinstrom bezeichnet den Strom, der für gemeinschaftlich genutzte Bereiche eines Gebäudes verbraucht wird. Typische Beispiele sind die Beleuchtung im Treppenhaus, im Keller, im Flur oder auf dem Parkplatz. Nicht dazu gehören Geräte oder Anlagen, die ausschließlich einzelnen Mietparteien zugutekommen.

Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Damit Vermieter den Allgemeinstrom rechtmäßig auf die Mieter umlegen können, müssen gleichzeitig zwei Bedingungen erfüllt sein:

1. Die Vereinbarung im Mietvertrag

Allgemeinstrom darf nur dann auf Mieter umgelegt werden, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde. Ohne eine entsprechende Klausel können Vermieter diese Kosten nicht nachträglich in der Nebenkostenabrechnung geltend machen. Mieter sollten ihren Mietvertrag deshalb sorgfältig lesen und prüfen, welche Betriebskosten dort aufgeführt sind.

2. Nur zulässige Kostenpositionen

Selbst wenn der Mietvertrag eine Umlage von Allgemeinstrom vorsieht, dürfen ausschließlich die Kosten für die Beleuchtung von Gemeinschaftsflächen weitergegeben werden. Kosten, die über diesen Rahmen hinausgehen – etwa für technische Anlagen, die nicht der allgemeinen Beleuchtung dienen – sind nicht als Allgemeinstrom umlagefähig und müssen gegebenenfalls unter anderen Betriebskostenpositionen gesondert ausgewiesen und vereinbart werden.

Was Mieter tun können

Wer unsicher ist, ob der Posten „Allgemeinstrom" in der eigenen Abrechnung korrekt ist, sollte folgende Schritte unternehmen:

- Den Mietvertrag auf eine entsprechende Vereinbarung prüfen.
- Die Abrechnung auf die genaue Bezeichnung der Kostenpositionen hin durchsehen.
- Bei Unklarheiten Belege und Nachweise vom Vermieter anfordern – dazu besteht ein Anspruch auf Belegeinsicht.
- Im Zweifelsfall eine Mieterrechtsberatung aufsuchen.

Was Vermieter beachten sollten

Vermieter sollten von Anfang an darauf achten, dass der Mietvertrag eine klare und vollständige Auflistung aller umlagefähigen Betriebskosten enthält. Fehlt der ausdrückliche Hinweis auf den Allgemeinstrom, können diese Kosten im Streitfall nicht durchgesetzt werden. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung schützt beide Seiten vor unnötigem Ärger.

Fazit

Allgemeinstrom ist grundsätzlich umlagefähig – aber eben nicht automatisch. Es braucht eine klare Vereinbarung im Mietvertrag und die Kosten müssen sich auf die Beleuchtung von Gemeinschaftsflächen beschränken. Wer als Mieter oder Vermieter auf Nummer sicher gehen möchte, sollte den Mietvertrag genau unter die Lupe nehmen.

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